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Änderung § 1105 ZPO vom 01.01.2009

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§ 1105 ZPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2009 geltenden Fassung
§ 1105 ZPO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 30.10.2008 BGBl. I S. 2122

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 1105 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 1105 Zwangsvollstreckung inländischer Titel


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(1) 1 Urteile sind für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung zu erklären. 2 Die §§ 712 und 719 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 707 sind nicht anzuwenden.

(2) 1 Für Anträge auf Beschränkung der Zwangsvollstreckung nach Artikel 15 Abs. 2 in Verbindung mit Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 ist das Gericht der Hauptsache zuständig. 2 Die Entscheidung ergeht im Wege einstweiliger Anordnung. 3 Sie ist unanfechtbar. 4 Die tatsächlichen Voraussetzungen des Artikels 23 der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 sind glaubhaft zu machen.


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