Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 1108 ZPO vom 01.01.2009

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 GrFordDuG am 1. Januar 2009 und Änderungshistorie der ZPO

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 1108 ZPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2009 geltenden Fassung
§ 1108 ZPO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 30.10.2008 BGBl. I S. 2122

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 1108 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 1108 Übersetzung


vorherige Änderung

 


Hat der Gläubiger nach Artikel 21 Abs. 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 eine Übersetzung vorzulegen, so ist diese in deutscher Sprache zu verfassen und von einer in einem der Mitgliedstaaten der Europäischen Union hierzu befugten Person zu erstellen.


Anzeige