Änderung § 1109 ZPO vom 01.01.2009

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§ 1109 ZPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2009 geltenden Fassung
§ 1109 ZPO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 30.10.2008 BGBl. I S. 2122
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 1109 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 1109 Anträge nach den Artikeln 22 und 23 der Verordnung (EG) Nr. 861/2007; Vollstreckungsabwehrklage


vorherige Änderung

 


(1) 1 Auf Anträge nach Artikel 22 der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 ist § 1084 Abs. 1 und 2 entsprechend anzuwenden. 2 Auf Anträge nach Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 ist § 1084 Abs. 1 und 3 entsprechend anzuwenden.

(2) § 1086 gilt entsprechend.

 



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