Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 906 ZPO vom 01.12.2021

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 906 ZPO, alle Änderungen durch Artikel 1 PKoFoG am 1. Dezember 2021 und Änderungshistorie der ZPO

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 906 ZPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.12.2021 geltenden Fassung
§ 906 ZPO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.12.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 22.11.2020 BGBl. I S. 2466; 2021 BGBl. I S. 850
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 906 (aufgehoben)


(Text neue Fassung)

§ 906 Festsetzung eines abweichenden pfändungsfreien Betrages durch das Vollstreckungsgericht


vorherige Änderung

 


(1) 1 Wird Guthaben wegen einer der in § 850d oder § 850f Absatz 2 bezeichneten Forderungen gepfändet, tritt an die Stelle der nach § 899 Absatz 1 und § 902 Satz 1 pfändungsfreien Beträge der vom Vollstreckungsgericht im Pfändungsbeschluss belassene Betrag. 2 In den Fällen des § 850d Absatz 1 und 2 kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag einen von Satz 1 abweichenden pfändungsfreien Betrag festlegen.

(2) Das Vollstreckungsgericht setzt auf Antrag einen von § 899 Absatz 1 und § 902 Satz 1 abweichenden pfändungsfreien Betrag fest, wenn sich aus einer bundes- oder landesrechtlichen Vorschrift eine solche Abweichung ergibt.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 und des Absatzes 2

1. ist der Betrag in der Regel zu beziffern,

2. hat das Vollstreckungsgericht zu prüfen, ob eine der in § 732 Absatz 2 bezeichneten Anordnungen zu erlassen ist, und

3. gilt § 905 Satz 2 entsprechend.

(4) Für Beträge, die nach den Absätzen 1 oder 2 festgesetzt sind, gilt § 899 Absatz 2 entsprechend.

(heute geltende Fassung) 

Anzeige