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Änderung § 130d ZPO vom 01.01.2022

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§ 130d ZPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2022 geltenden Fassung
§ 130d ZPO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 10.10.2013 BGBl. I S. 3786; dieses geändert durch Artikel 31 G. v. 05.07.2017 BGBl. I S. 2208
 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 130d (neu)


(Text neue Fassung)

§ 130d Nutzungspflicht für Rechtsanwälte und Behörden


vorherige Änderung

 


1 Vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. 2 Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. 3 Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.

 

 
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