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Änderung § 811c ZPO vom 01.01.2022

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§ 811c ZPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2022 geltenden Fassung
§ 811c ZPO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 07.05.2021 BGBl. I S. 850

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 811c Unpfändbarkeit von Haustieren


(Text neue Fassung)

§ 811c (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Tiere, die im häuslichen Bereich und nicht zu Erwerbszwecken gehalten werden, sind der Pfändung nicht unterworfen.

(2) Auf Antrag des Gläubigers lässt das Vollstreckungsgericht eine Pfändung wegen des hohen Wertes des Tieres zu, wenn die Unpfändbarkeit für den Gläubiger eine Härte bedeuten würde, die auch unter Würdigung der Belange des Tierschutzes und der berechtigten Interessen des Schuldners nicht zu rechtfertigen ist.