Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 811c ZPO vom 01.01.2022

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 ZVRuaÄndG am 1. Januar 2022 und Änderungshistorie der ZPO

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 811d ZPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2022 geltenden Fassung
§ 811c ZPO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 07.05.2021 BGBl. I S. 850

(Text alte Fassung)

§ 811d Vorwegpfändung


(Text neue Fassung)

§ 811c Vorwegpfändung


(Textabschnitt unverändert)

(1) 1 Ist zu erwarten, dass eine Sache demnächst pfändbar wird, so kann sie gepfändet werden, ist aber im Gewahrsam des Schuldners zu belassen. 2 Die Vollstreckung darf erst fortgesetzt werden, wenn die Sache pfändbar geworden ist.

(2) Die Pfändung ist aufzuheben, wenn die Sache nicht binnen eines Jahres pfändbar geworden ist.