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Änderung § 811c ZPO vom 01.01.2022
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§ 811d ZPO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2022 geltenden Fassung | § 811c ZPO n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2022 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 07.05.2021 BGBl. I S. 850 |
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(Text alte Fassung)§ 811d Vorwegpfändung | (Text neue Fassung)§ 811c Vorwegpfändung |
(Textabschnitt unverändert) (1) 1 Ist zu erwarten, dass eine Sache demnächst pfändbar wird, so kann sie gepfändet werden, ist aber im Gewahrsam des Schuldners zu belassen. 2 Die Vollstreckung darf erst fortgesetzt werden, wenn die Sache pfändbar geworden ist. (2) Die Pfändung ist aufzuheben, wenn die Sache nicht binnen eines Jahres pfändbar geworden ist. |
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