Tools:
Update via:
Änderung § 813 ZPO vom 01.01.2022
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 ZVRuaÄndG am 1. Januar 2022 und Änderungshistorie der ZPOHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 813 ZPO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2022 geltenden Fassung | § 813 ZPO n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2022 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 07.05.2021 BGBl. I S. 850 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 813 Schätzung | |
(1) 1 Die gepfändeten Sachen sollen bei der Pfändung auf ihren gewöhnlichen Verkaufswert geschätzt werden. 2 Die Schätzung des Wertes von Kostbarkeiten soll einem Sachverständigen übertragen werden. 3 In anderen Fällen kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gläubigers oder des Schuldners die Schätzung durch einen Sachverständigen anordnen. (2) 1 Ist die Schätzung des Wertes bei der Pfändung nicht möglich, so soll sie unverzüglich nachgeholt und ihr Ergebnis nachträglich in dem Pfändungsprotokoll vermerkt werden. 2 Werden die Akten des Gerichtsvollziehers elektronisch geführt, so ist das Ergebnis der Schätzung in einem gesonderten elektronischen Dokument zu vermerken. 3 Das Dokument ist mit dem Pfändungsprotokoll untrennbar zu verbinden. | |
(Text alte Fassung) (3) Zur Pfändung von Früchten, die von dem Boden noch nicht getrennt sind, und zur Pfändung von Gegenständen der in § 811 Abs. 1 Nr. 4 bezeichneten Art bei Personen, die Landwirtschaft betreiben, soll ein landwirtschaftlicher Sachverständiger zugezogen werden, sofern anzunehmen ist, dass der Wert der zu pfändenden Gegenstände den Betrag von 500 Euro übersteigt. | (Text neue Fassung) (3) Sollen bei Personen, die Landwirtschaft betreiben, 1. Früchte, die vom Boden noch nicht getrennt sind, 2. Sachen nach § 811 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b, 3. Tiere nach § 811 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe b oder 4. landwirtschaftliche Erzeugnisse gepfändet werden, so soll ein landwirtschaftlicher Sachverständiger herangezogen werden, sofern anzunehmen ist, dass der Wert dieser Sachen und Tiere insgesamt den Betrag von 2.000 Euro übersteigt. |
(4) Die Landesjustizverwaltung kann bestimmen, dass auch in anderen Fällen ein Sachverständiger zugezogen werden soll. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/7030/al162719-0.htm