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Änderung § 929 ZPO vom 01.01.2022
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§ 929 ZPO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2022 geltenden Fassung | § 929 ZPO n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2022 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 07.05.2021 BGBl. I S. 850 |
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(Textabschnitt unverändert) § 929 Vollstreckungsklausel; Vollziehungsfrist | |
(1) Arrestbefehle bedürfen der Vollstreckungsklausel nur, wenn die Vollziehung für einen anderen als den in dem Befehl bezeichneten Gläubiger oder gegen einen anderen als den in dem Befehl bezeichneten Schuldner erfolgen soll. | |
(Text alte Fassung) (2) Die Vollziehung des Arrestbefehls ist unstatthaft, wenn seit dem Tag, an dem der Befehl verkündet oder der Partei, auf deren Gesuch er erging, zugestellt ist, ein Monat verstrichen ist. | (Text neue Fassung) (2) 1 Die Vollziehung des Arrestbefehls ist unstatthaft, wenn seit dem Tag, an dem der Befehl verkündet oder der Partei, auf deren Gesuch er erging, zugestellt ist, ein Monat verstrichen ist. 2 Kann ein ausländischer Sicherungstitel im Inland ohne vorherige Vollstreckbarerklärung vollzogen werden, so beträgt die Frist nach Satz 1 zwei Monate. |
(3) 1 Die Vollziehung ist vor der Zustellung des Arrestbefehls an den Schuldner zulässig. 2 Sie ist jedoch ohne Wirkung, wenn die Zustellung nicht innerhalb einer Woche nach der Vollziehung und vor Ablauf der für diese im vorhergehenden Absatz bestimmten Frist erfolgt. |
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