Tools:
Update via:
Änderung § 192 ZPO vom 01.01.2022
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 192 ZPO, alle Änderungen durch Artikel 1 ERVAG am 1. Januar 2022 und Änderungshistorie der ZPOHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Änderung verpasst?
§ 192 ZPO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2022 geltenden Fassung | § 192 ZPO n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2022 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 05.10.2021 BGBl. I S. 4607 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 192 Zustellung durch Gerichtsvollzieher | |
(Text alte Fassung) (1) Die von den Parteien zu betreibenden Zustellungen erfolgen unbeschadet der Zustellung im Ausland nach § 183 durch den Gerichtsvollzieher nach Maßgabe der §§ 193 und 194. (2) 1 Die Partei übergibt dem Gerichtsvollzieher das zuzustellende Schriftstück mit den erforderlichen Abschriften. 2 Der Gerichtsvollzieher beglaubigt die Abschriften; er kann fehlende Abschriften selbst herstellen. (3) 1 Im Verfahren vor dem Amtsgericht kann die Partei den Gerichtsvollzieher unter Vermittlung der Geschäftsstelle des Prozessgerichts mit der Zustellung beauftragen. 2 Insoweit hat diese den Gerichtsvollzieher mit der Zustellung zu beauftragen. | (Text neue Fassung) 1 Die von den Parteien zu betreibenden Zustellungen erfolgen unbeschadet der Zustellung im Ausland (§ 183) durch den Gerichtsvollzieher. 2 Im Verfahren vor dem Amtsgericht kann die Partei den Gerichtsvollzieher durch Vermittlung durch die Geschäftsstelle des Prozessgerichts mit der Zustellung beauftragen. 3 Insoweit hat diese den Gerichtsvollzieher mit der Zustellung zu beauftragen. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/7030/al162734-0.htm