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Änderung § 193a ZPO vom 01.01.2022
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§ 193a ZPO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2022 geltenden Fassung | § 193a ZPO n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2022 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 05.10.2021 BGBl. I S. 4607 |
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(Text alte Fassung) § 193a (neu) | (Text neue Fassung)§ 193a Zustellung von elektronischen Dokumenten |
(1) 1 Soll ein Dokument als elektronisches Dokument zugestellt werden, so übermittelt die Partei dem Gerichtsvollzieher das zuzustellende Dokument 1. elektronisch auf einem sicheren Übermittlungsweg oder 2. als Schriftstück. 2 Im Falle des Satzes 1 Nummer 2 überträgt der Gerichtsvollzieher das Schriftstück in ein elektronisches Dokument. (2) 1 Als Nachweis der Zustellung dient die automatisierte Eingangsbestätigung. 2 Der Zeitpunkt der Zustellung ist der in der automatisierten Eingangsbestätigung ausgewiesene Zeitpunkt des Eingangs in dem vom Empfänger eröffneten elektronischen Postfach. 3 Im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 ist die automatisierte Eingangsbestätigung mit dem zuzustellenden elektronischen Dokument zu verbinden und der Partei zu übermitteln, für die zugestellt wurde. 4 Im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 fertigt der Gerichtsvollzieher einen Ausdruck der automatisierten Eingangsbestätigung, verbindet den Ausdruck mit dem zuzustellenden Schriftstück und übermittelt dieses der Partei, für die zugestellt wurde. |
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