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Änderung § 1075 ZPO vom 01.07.2022
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§ 1075 ZPO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2022 geltenden Fassung | § 1075 ZPO n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2022 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 24.06.2022 BGBl. I S. 959 |
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(Textabschnitt unverändert) § 1075 Sprache eingehender Ersuchen | |
(Text alte Fassung) Aus dem Ausland eingehende Ersuchen auf Beweisaufnahme sowie Mitteilungen nach der Verordnung (EG) Nr. 1206/2001 müssen in deutscher Sprache abgefasst oder von einer Übersetzung in die deutsche Sprache begleitet sein. | (Text neue Fassung) Aus dem Ausland eingehende Ersuchen auf Beweisaufnahme sowie Mitteilungen nach der Verordnung (EU) 2020/1783 müssen in deutscher Sprache abgefasst oder von einer Übersetzung in die deutsche Sprache begleitet sein. |
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