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Änderung § 52 ZPO vom 01.01.2023
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§ 52 ZPO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2023 geltenden Fassung | § 52 ZPO n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2023 geltenden Fassung durch Artikel 7 G. v. 04.05.2021 BGBl. I S. 882 |
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(Textabschnitt unverändert) § 52 Umfang der Prozessfähigkeit | |
(Text alte Fassung) (1) Eine Person ist insoweit prozessfähig, als sie sich durch Verträge verpflichten kann. | (Text neue Fassung) Eine Person ist insoweit prozessfähig, als sie sich durch Verträge verpflichten kann. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/7030/al170593-0.htm