Tools:
Update via:
Änderung § 610 ZPO vom 13.10.2023
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 610 ZPO, alle Änderungen durch Artikel 6 VRUG am 13. Oktober 2023 und Änderungshistorie der ZPOHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 610 ZPO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 13.10.2023 geltenden Fassung | § 610 ZPO n.F. (neue Fassung) in der am 13.10.2023 geltenden Fassung durch Artikel 6 G. v. 08.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 272 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 610 Besonderheiten der Musterfeststellungsklage | (Text neue Fassung)§ 610 (aufgehoben) |
(1) 1 Ab dem Tag der Rechtshängigkeit der Musterfeststellungsklage kann gegen den Beklagten keine andere Musterfeststellungsklage erhoben werden, soweit deren Streitgegenstand denselben Lebenssachverhalt und dieselben Feststellungsziele betrifft. 2 Die Wirkung von Satz 1 entfällt, sobald die Musterfeststellungsklage ohne Entscheidung in der Sache beendet wird. (2) Werden am selben Tag mehrere Musterfeststellungsklagen, deren Streitgegenstand denselben Lebenssachverhalt und dieselben Feststellungsziele betrifft, bei Gericht eingereicht, findet § 147 Anwendung. (3) Während der Rechtshängigkeit der Musterfeststellungsklage kann ein angemeldeter Verbraucher gegen den Beklagten keine Klage erheben, deren Streitgegenstand denselben Lebenssachverhalt und dieselben Feststellungsziele betrifft. (4) Das Gericht hat spätestens im ersten Termin zur mündlichen Verhandlung auf sachdienliche Klageanträge hinzuwirken. (5) 1 Auf die Musterfeststellungsklage sind die im ersten Rechtszug für das Verfahren vor den Landgerichten geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit sich aus den Vorschriften dieses Buches nicht Abweichungen ergeben. 2 Nicht anzuwenden sind § 128 Absatz 2, § 278 Absatz 2 bis 5 sowie die §§ 306 und 348 bis 350. (6) Die §§ 66 bis 74 finden keine Anwendung im Verhältnis zwischen den Parteien der Musterfeststellungsklage und Verbrauchern, die 1. einen Anspruch oder ein Rechtsverhältnis angemeldet haben oder 2. behaupten, entweder einen Anspruch gegen den Beklagten zu haben oder vom Beklagten in Anspruch genommen zu werden oder in einem Rechtsverhältnis zum Beklagten zu stehen. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/7030/al183548-0.htm