Tools:
Update via:
Änderung § 613 ZPO vom 13.10.2023
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 613 ZPO, alle Änderungen durch Artikel 6 VRUG am 13. Oktober 2023 und Änderungshistorie der ZPOHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 613 ZPO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 13.10.2023 geltenden Fassung | § 613 ZPO n.F. (neue Fassung) in der am 13.10.2023 geltenden Fassung durch Artikel 6 G. v. 08.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 272 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 613 Bindungswirkung des Musterfeststellungsurteils; Aussetzung | (Text neue Fassung)§ 613 (aufgehoben) |
(1) 1 Das rechtskräftige Musterfeststellungsurteil bindet das zur Entscheidung eines Rechtsstreits zwischen einem angemeldeten Verbraucher und dem Beklagten berufene Gericht, soweit dessen Entscheidung die Feststellungsziele und den Lebenssachverhalt der Musterfeststellungsklage betrifft. 2 Dies gilt nicht, wenn der angemeldete Verbraucher seine Anmeldung wirksam zurückgenommen hat. (2) Hat ein Verbraucher vor der Bekanntmachung der Angaben zur Musterfeststellungsklage im Klageregister eine Klage gegen den Beklagten erhoben, die die Feststellungsziele und den Lebenssachverhalt der Musterfeststellungsklage betrifft, und meldet er seinen Anspruch oder sein Rechtsverhältnis zum Klageregister an, so setzt das Gericht das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung oder sonstigen Erledigung der Musterfeststellungsklage oder wirksamen Rücknahme der Anmeldung aus. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/7030/al183551-0.htm