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Änderung § 735 ZPO vom 01.01.2024

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 735 ZPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2024 geltenden Fassung
§ 735 ZPO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 34 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436; zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 4 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 735 Zwangsvollstreckung gegen nicht rechtsfähigen Verein


(Text neue Fassung)

§ 735 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Zur Zwangsvollstreckung in das Vermögen eines nicht rechtsfähigen Vereins genügt ein gegen den Verein ergangenes Urteil.



 

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