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Änderung § 130e ZPO vom 17.07.2024

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§ 130e ZPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.07.2024 geltenden Fassung
§ 130e ZPO n.F. (neue Fassung)
in der am 17.07.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 13 G. v. 12.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 234

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§ 130e (neu)


(Text neue Fassung)

§ 130e Formfiktion


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1 Ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung, die der schriftlichen oder elektronischen Form bedarf, klar erkennbar in einem vorbereitenden Schriftsatz enthalten, der als elektronisches Dokument nach § 130a bei Gericht eingereicht und dem Empfänger zugestellt oder mitgeteilt wurde, so gilt die Willenserklärung als in schriftlicher oder elektronischer Form zugegangen. 2 Dies gilt auch dann, wenn die Ersetzung der schriftlichen Form durch die elektronische Form ausgeschlossen ist.