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Änderung § 117 ZPO vom 19.07.2024

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§ 117 ZPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 19.07.2024 geltenden Fassung
§ 117 ZPO n.F. (neue Fassung)
in der am 19.07.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 6 G. v. 15.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 237
(heute geltende Fassung) 
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 117 Antrag


(Text neue Fassung)

§ 117 Antrag; Verordnungsermächtigung


(Textabschnitt unverändert)

(1) 1 Der Antrag auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe ist bei dem Prozessgericht zu stellen; er kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. 2 In dem Antrag ist das Streitverhältnis unter Angabe der Beweismittel darzustellen. 3 Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Zwangsvollstreckung ist bei dem für die Zwangsvollstreckung zuständigen Gericht zu stellen.

(2) 1 Dem Antrag sind eine Erklärung der Partei über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Familienverhältnisse, Beruf, Vermögen, Einkommen und Lasten) sowie entsprechende Belege beizufügen. 2 Die Erklärung und die Belege dürfen dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden; es sei denn, der Gegner hat gegen den Antragsteller nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts einen Anspruch auf Auskunft über Einkünfte und Vermögen des Antragstellers. 3 Dem Antragsteller ist vor der Übermittlung seiner Erklärung an den Gegner Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. 4 Er ist über die Übermittlung seiner Erklärung zu unterrichten.

vorherige Änderung

(3) 1 Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, zur Vereinfachung und Vereinheitlichung des Verfahrens durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Formulare für die Erklärung einzuführen. 2 Die Formulare enthalten die nach § 120a Absatz 2 Satz 4 erforderliche Belehrung.

(4) Soweit Formulare für die Erklärung eingeführt sind, muss sich die Partei ihrer bedienen.



(3) 1 Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, zur Vereinfachung und Vereinheitlichung des Verfahrens durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Formulare für die Erklärung einzuführen. 2 Die Formulare enthalten die nach § 120a Absatz 2 Satz 4 erforderliche Belehrung.

(4) 1 Soweit Formulare für die Erklärung nach Absatz 2 eingeführt sind, muss sich die Partei ihrer bedienen. 2 In geeigneten Fällen kann die Geschäftsstelle die Erklärung auch zu Protokoll aufnehmen.

(heute geltende Fassung)