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Änderung § 129a ZPO vom 19.07.2024

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§ 129a ZPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 19.07.2024 geltenden Fassung
§ 129a ZPO n.F. (neue Fassung)
in der am 19.07.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 6 G. v. 15.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 237

(Textabschnitt unverändert)

§ 129a Anträge und Erklärungen zu Protokoll


(1) Anträge und Erklärungen, deren Abgabe vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zulässig ist, können vor der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts zu Protokoll abgegeben werden.

(Text alte Fassung)

(2) 1 Die Geschäftsstelle hat das Protokoll unverzüglich an das Gericht zu übermitteln, an das der Antrag oder die Erklärung gerichtet ist. 2 Die Wirkung einer Prozesshandlung tritt frühestens ein, wenn das Protokoll dort eingeht. 3 Die Übermittlung des Protokolls kann demjenigen, der den Antrag oder die Erklärung zu Protokoll abgegeben hat, mit seiner Zustimmung überlassen werden.

(Text neue Fassung)

(2) 1 Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle kann Anträge und Erklärungen nach Absatz 1 auch per Bild- und Tonübertragung aufnehmen. 2 In diesem Fall kann sich der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle bei der Aufnahme der Anträge und Erklärungen an einem anderen Ort als der Geschäftsstelle aufhalten. 3 Die Bild- und Tonübertragung wird nicht aufgezeichnet. 4 § 162 Absatz 1 Satz 1 und 3 gilt entsprechend.

(3) 1
Die Geschäftsstelle hat das Protokoll unverzüglich an das Gericht zu übermitteln, an das der Antrag oder die Erklärung gerichtet ist. 2 Die Wirkung einer Prozesshandlung tritt frühestens ein, wenn das Protokoll dort eingeht. 3 Die Übermittlung des Protokolls kann demjenigen, der den Antrag oder die Erklärung zu Protokoll abgegeben hat, mit seiner Zustimmung überlassen werden.