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Änderung § 129a ZPO vom 19.07.2024
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§ 129a ZPO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 19.07.2024 geltenden Fassung | § 129a ZPO n.F. (neue Fassung) in der am 19.07.2024 geltenden Fassung durch Artikel 6 G. v. 15.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 237 |
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(Textabschnitt unverändert) § 129a Anträge und Erklärungen zu Protokoll | |
(1) Anträge und Erklärungen, deren Abgabe vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zulässig ist, können vor der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts zu Protokoll abgegeben werden. | |
(Text alte Fassung) (2) 1 Die Geschäftsstelle hat das Protokoll unverzüglich an das Gericht zu übermitteln, an das der Antrag oder die Erklärung gerichtet ist. 2 Die Wirkung einer Prozesshandlung tritt frühestens ein, wenn das Protokoll dort eingeht. 3 Die Übermittlung des Protokolls kann demjenigen, der den Antrag oder die Erklärung zu Protokoll abgegeben hat, mit seiner Zustimmung überlassen werden. | (Text neue Fassung) (2) 1 Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle kann Anträge und Erklärungen nach Absatz 1 auch per Bild- und Tonübertragung aufnehmen. 2 In diesem Fall kann sich der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle bei der Aufnahme der Anträge und Erklärungen an einem anderen Ort als der Geschäftsstelle aufhalten. 3 Die Bild- und Tonübertragung wird nicht aufgezeichnet. 4 § 162 Absatz 1 Satz 1 und 3 gilt entsprechend. (3) 1 Die Geschäftsstelle hat das Protokoll unverzüglich an das Gericht zu übermitteln, an das der Antrag oder die Erklärung gerichtet ist. 2 Die Wirkung einer Prozesshandlung tritt frühestens ein, wenn das Protokoll dort eingeht. 3 Die Übermittlung des Protokolls kann demjenigen, der den Antrag oder die Erklärung zu Protokoll abgegeben hat, mit seiner Zustimmung überlassen werden. |
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