Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 141 ZPO vom 19.07.2024

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 6 ViKoAnwFG am 19. Juli 2024 und Änderungshistorie der ZPO

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 141 ZPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 19.07.2024 geltenden Fassung
§ 141 ZPO n.F. (neue Fassung)
in der am 19.07.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 6 G. v. 15.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 237

(Textabschnitt unverändert)

§ 141 Anordnung des persönlichen Erscheinens


(Text alte Fassung)

(1) 1 Das Gericht soll das persönliche Erscheinen beider Parteien anordnen, wenn dies zur Aufklärung des Sachverhalts geboten erscheint. 2 Ist einer Partei wegen großer Entfernung oder aus sonstigem wichtigen Grund die persönliche Wahrnehmung des Termins nicht zuzumuten, so sieht das Gericht von der Anordnung ihres Erscheinens ab.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Das Gericht soll das persönliche Erscheinen beider Parteien anordnen, wenn dies zur Aufklärung des Sachverhalts geboten erscheint. 2 Das Gericht kann das persönliche Erscheinen auch als Teilnahme an einer Videoverhandlung nach § 128a gestatten oder anordnen. 3 Ist einer Partei aus wichtigem Grund das persönliche Erscheinen in dem Termin nicht zuzumuten, so sieht das Gericht von der Anordnung ihres persönlichen Erscheinens ab.

(2) 1 Wird das Erscheinen angeordnet, so ist die Partei von Amts wegen zu laden. 2 Die Ladung ist der Partei selbst mitzuteilen, auch wenn sie einen Prozessbevollmächtigten bestellt hat; der Zustellung bedarf die Ladung nicht.

(3) 1 Bleibt die Partei im Termin aus, so kann gegen sie Ordnungsgeld wie gegen einen im Vernehmungstermin nicht erschienenen Zeugen festgesetzt werden. 2 Dies gilt nicht, wenn die Partei zur Verhandlung einen Vertreter entsendet, der zur Aufklärung des Tatbestandes in der Lage und zur Abgabe der gebotenen Erklärungen, insbesondere zu einem Vergleichsabschluss, ermächtigt ist. 3 Die Partei ist auf die Folgen ihres Ausbleibens in der Ladung hinzuweisen.