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Änderung § 284 ZPO vom 19.07.2024
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§ 284 ZPO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 19.07.2024 geltenden Fassung | § 284 ZPO n.F. (neue Fassung) in der am 19.07.2024 geltenden Fassung durch Artikel 6 G. v. 15.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 237 |
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(Textabschnitt unverändert) § 284 Beweisaufnahme | |
(Text alte Fassung) 1 Die Beweisaufnahme und die Anordnung eines besonderen Beweisaufnahmeverfahrens durch Beweisbeschluss wird durch die Vorschriften des fünften bis elften Titels bestimmt. 2 Mit Einverständnis der Parteien kann das Gericht die Beweise in der ihm geeignet erscheinenden Art aufnehmen. 3 Das Einverständnis kann auf einzelne Beweiserhebungen beschränkt werden. 4 Es kann nur bei einer wesentlichen Änderung der Prozesslage vor Beginn der Beweiserhebung, auf die es sich bezieht, widerrufen werden. | (Text neue Fassung) (1) 1 Die Beweisaufnahme und die Anordnung eines besonderen Beweisaufnahmeverfahrens durch Beweisbeschluss werden durch die Vorschriften des fünften bis elften Titels bestimmt. 2 Mit Einverständnis der Parteien kann das Gericht die Beweise in der ihm geeignet erscheinenden Art aufnehmen. 3 Das Einverständnis kann auf einzelne Beweiserhebungen beschränkt werden. 4 Es kann nur bei einer wesentlichen Änderung der Prozesslage vor Beginn der Beweiserhebung, auf die es sich bezieht, widerrufen werden. (2) 1 Das Gericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die Beweisaufnahme per Bild- und Tonübertragung gestatten oder anordnen. 2 Das Antragsrecht steht den Verfahrensbeteiligten, Zeugen und Sachverständigen zu. 3 § 128a Absatz 1, 2, 4 Satz 1 und 2 sowie Absatz 5 bis 7 gilt entsprechend. 4 Der Einspruch nach § 128a Absatz 2 Satz 2 steht auch den Verfahrensbeteiligten zu. 5 Satz 1 gilt nicht für den Beweis durch Urkunden. (3) Gegenüber zu vernehmenden Parteien, Zeugen und Sachverständigen kann im Fall einer Beweisaufnahme nach Absatz 2 zusätzlich angeordnet werden, dass sich diese während der Vernehmung an einer vom Gericht näher zu bestimmenden Gerichtsstelle aufhalten. |
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