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Änderung § 762 ZPO vom 19.07.2024
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§ 762 ZPO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 19.07.2024 geltenden Fassung | § 762 ZPO n.F. (neue Fassung) in der am 19.07.2024 geltenden Fassung durch Artikel 6 G. v. 15.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 237 |
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(Textabschnitt unverändert) § 762 Protokoll über Vollstreckungshandlungen | |
(1) Der Gerichtsvollzieher hat über jede Vollstreckungshandlung ein Protokoll aufzunehmen. (2) Das Protokoll muss enthalten: 1. Ort und Zeit der Aufnahme; 2. den Gegenstand der Vollstreckungshandlung unter kurzer Erwähnung der wesentlichen Vorgänge; 3. die Namen der Personen, mit denen verhandelt ist; | |
(Text alte Fassung) 4. die Unterschrift dieser Personen und den Vermerk, dass die Unterzeichnung nach Vorlesung oder Vorlegung zur Durchsicht und nach Genehmigung erfolgt sei; | (Text neue Fassung) 4. den Vermerk, dass diese Personen das Protokoll nach Vorlesung oder nach Vorlegung zur Durchsicht genehmigt haben; |
5. die Unterschrift des Gerichtsvollziehers. | |
(3) Hat einem der unter Nummer 4 bezeichneten Erfordernisse nicht genügt werden können, so ist der Grund anzugeben. | (3) Hat einem der unter Absatz 2 Nummer 4 bezeichneten Erfordernisse nicht genügt werden können, so ist der Grund anzugeben. |
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