Änderung § 807 ZPO vom 19.07.2024

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§ 807 ZPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 19.07.2024 geltenden Fassung
§ 807 ZPO n.F. (neue Fassung)
in der am 19.07.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 6 G. v. 15.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 237
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 807 Abnahme der Vermögensauskunft nach Pfändungsversuch


(1) 1 Hat der Gläubiger die Vornahme der Pfändung beim Schuldner beantragt und

1. hat der Schuldner die Durchsuchung (§ 758) verweigert oder

2. ergibt der Pfändungsversuch, dass eine Pfändung voraussichtlich nicht zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers führen wird,

(Text alte Fassung)

so kann der Gerichtsvollzieher dem Schuldner die Vermögensauskunft auf Antrag des Gläubigers abweichend von § 802f sofort abnehmen. 2 § 802f Abs. 5 und 6 findet Anwendung.

(Text neue Fassung)

so kann der Gerichtsvollzieher dem Schuldner die Vermögensauskunft auf Antrag des Gläubigers abweichend von § 802f sofort abnehmen. 2 § 802f Absatz 7 und 8 findet Anwendung.

(2) 1 Der Schuldner kann einer sofortigen Abnahme widersprechen. 2 In diesem Fall verfährt der Gerichtsvollzieher nach § 802f; der Setzung einer Zahlungsfrist bedarf es nicht.



(heute geltende Fassung) 



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