Tools:
Update via:
Änderung § 883 ZPO vom 19.07.2024
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 883 ZPO, alle Änderungen durch Artikel 6 ViKoAnwFG am 19. Juli 2024 und Änderungshistorie der ZPOHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 883 ZPO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 19.07.2024 geltenden Fassung | § 883 ZPO n.F. (neue Fassung) in der am 19.07.2024 geltenden Fassung durch Artikel 6 G. v. 15.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 237 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 883 Herausgabe bestimmter beweglicher Sachen | |
(1) Hat der Schuldner eine bewegliche Sache oder eine Menge bestimmter beweglicher Sachen herauszugeben, so sind sie von dem Gerichtsvollzieher ihm wegzunehmen und dem Gläubiger zu übergeben. | |
(Text alte Fassung) (2) 1 Wird die herauszugebende Sache nicht vorgefunden, so ist der Schuldner verpflichtet, auf Antrag des Gläubigers zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass er die Sache nicht besitze, auch nicht wisse, wo die Sache sich befinde. 2 Der gemäß § 802e zuständige Gerichtsvollzieher lädt den Schuldner zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung. 3 Die Vorschriften der §§ 478 bis 480, 483, 802f Abs. 4, §§ 802g bis 802i und 802j Abs. 1 und 2 gelten entsprechend. | (Text neue Fassung) (2) 1 Wird die herauszugebende Sache nicht vorgefunden, so ist der Schuldner verpflichtet, auf Antrag des Gläubigers zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass er die Sache nicht besitze, auch nicht wisse, wo die Sache sich befinde. 2 Der gemäß § 802e zuständige Gerichtsvollzieher lädt den Schuldner zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung. 3 Die Vorschriften der §§ 478 bis 480, 483, § 802f Absatz 6, §§ 802g bis 802i und 802j Abs. 1 und 2 gelten entsprechend. |
(3) Das Gericht kann eine der Sachlage entsprechende Änderung der eidesstattlichen Versicherung beschließen. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/7030/al198093-0.htm