Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 1100 ZPO vom 19.07.2024

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 1100 ZPO, alle Änderungen durch Artikel 6 ViKoAnwFG am 19. Juli 2024 und Änderungshistorie der ZPO

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 1100 ZPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 19.07.2024 geltenden Fassung
§ 1100 ZPO n.F. (neue Fassung)
in der am 19.07.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 6 G. v. 15.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 237
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 1100 Mündliche Verhandlung


(Text alte Fassung)

(1) 1 Das Gericht kann den Parteien sowie ihren Bevollmächtigten und Beiständen gestatten, sich während einer Verhandlung an einem anderen Ort aufzuhalten und dort Verfahrenshandlungen vorzunehmen. 2 § 128a Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 Satz 1 bleibt unberührt.

(Text neue Fassung)

(1) Im Fall einer Videoverhandlung nach Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 ist nur § 128a Absatz 6 anwendbar.

(2) Die Bestimmung eines frühen ersten Termins zur mündlichen Verhandlung (§ 275) ist ausgeschlossen.



(heute geltende Fassung)