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Änderung § 371b ZPO vom 24.07.2024

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§ 371b ZPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 24.07.2024 geltenden Fassung
§ 371b ZPO n.F. (neue Fassung)
in der am 24.07.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 8c G. v. 19.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 245
(heute geltende Fassung) 
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 371b Beweiskraft gescannter öffentlicher Urkunden


(Text alte Fassung)

1 Wird eine öffentliche Urkunde nach dem Stand der Technik von einer öffentlichen Behörde oder von einer mit öffentlichem Glauben versehenen Person in ein elektronisches Dokument übertragen und liegt die Bestätigung vor, dass das elektronische Dokument mit der Urschrift bildlich und inhaltlich übereinstimmt, finden auf das elektronische Dokument die Vorschriften über die Beweiskraft öffentlicher Urkunden entsprechende Anwendung. 2 Sind das Dokument und die Bestätigung mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen, gilt § 437 entsprechend.

(Text neue Fassung)

1 Wird eine öffentliche Urkunde nach dem Stand der Technik von einer Behörde oder von einer mit öffentlichem Glauben versehenen Person in ein elektronisches Dokument übertragen und liegt die Bestätigung vor, dass das elektronische Dokument mit der Urschrift bildlich und inhaltlich übereinstimmt, finden auf das elektronische Dokument die Vorschriften über die Beweiskraft öffentlicher Urkunden entsprechende Anwendung. 2 Sind das Dokument und die Bestätigung von der Behörde mit einer qualifizierten elektronischen Signatur oder einem qualifizierten elektronischen Siegel oder von der mit öffentlichem Glauben versehenen Person mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen, so gilt § 437 entsprechend.

(heute geltende Fassung)