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Änderung § 814 ZPO vom 05.08.2009
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 814 ZPO, alle Änderungen durch Artikel 1 IntVerstZVG am 5. August 2009 und Änderungshistorie der ZPOHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 814 ZPO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 05.08.2009 geltenden Fassung | § 814 ZPO n.F. (neue Fassung) in der am 05.08.2009 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 30.07.2009 BGBl. I S. 2474 |
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(Textabschnitt unverändert) § 814 Öffentliche Versteigerung | |
(Text alte Fassung) Die gepfändeten Sachen sind von dem Gerichtsvollzieher öffentlich zu versteigern; Kostbarkeiten sind vor der Versteigerung durch einen Sachverständigen abzuschätzen.*) | (Text neue Fassung) (1) Die gepfändeten Sachen sind von dem Gerichtsvollzieher öffentlich zu versteigern; Kostbarkeiten sind vor der Versteigerung durch einen Sachverständigen abzuschätzen.*) (2) Eine öffentliche Versteigerung kann nach Wahl des Gerichtsvollziehers 1. als Versteigerung vor Ort oder 2. als allgemein zugängliche Versteigerung im Internet über eine Versteigerungsplattform erfolgen. (3) 1 Die Landesregierungen bestimmen für die Versteigerung im Internet nach Absatz 2 Nummer 2 durch Rechtsverordnung 1. den Zeitpunkt, von dem an die Versteigerung zugelassen ist, 2. die Versteigerungsplattform, 3. die Zulassung zur und den Ausschluss von der Teilnahme an der Versteigerung; soweit die Zulassung zur Teilnahme oder der Ausschluss von einer Versteigerung einen Identitätsnachweis natürlicher Personen vorsieht, ist spätestens ab dem 1. Januar 2013 auch die Nutzung des elektronischen Identitätsnachweises (§ 18 des Personalausweisgesetzes) zu diesem Zweck zu ermöglichen, 4. Beginn, Ende und Abbruch der Versteigerung, 5. die Versteigerungsbedingungen und die sonstigen rechtlichen Folgen der Versteigerung einschließlich der Belehrung der Teilnehmer über den Gewährleistungsausschluss nach § 806, 6. die Anonymisierung der Angaben zur Person des Schuldners vor ihrer Veröffentlichung und die Möglichkeit der Anonymisierung der Daten der Bieter, 7. das sonstige zu beachtende besondere Verfahren. 2 Sie können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen. |
--- *) § 814 Halbsatz 2 gemäß Artikel 5 Nr. 1 des Gesetzes vom 20. August 1953 (BGBl. I S. 952) außer Kraft, soweit er sich nicht auf das Verwaltungszwangsverfahren bezieht. |
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