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Änderung § 127a ZPO vom 01.09.2009

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 127a ZPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung
§ 127a ZPO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 29 G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 127a Prozesskostenvorschuss in einer Unterhaltssache


(Text neue Fassung)

§ 127a (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) In einer Unterhaltssache kann das Prozessgericht auf Antrag einer Partei durch einstweilige Anordnung die Verpflichtung zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses für diesen Rechtsstreit unter den Parteien regeln.

(2) Die Entscheidung nach Absatz 1 ist unanfechtbar. Im Übrigen gelten die §§ 620a bis 620g entsprechend.