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Änderung § 127a ZPO vom 01.09.2009
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§ 127a ZPO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung | § 127a ZPO n.F. (neue Fassung) in der am 01.09.2009 geltenden Fassung durch Artikel 29 G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586 |
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(Text alte Fassung) § 127a Prozesskostenvorschuss in einer Unterhaltssache | (Text neue Fassung)§ 127a (aufgehoben) |
(1) In einer Unterhaltssache kann das Prozessgericht auf Antrag einer Partei durch einstweilige Anordnung die Verpflichtung zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses für diesen Rechtsstreit unter den Parteien regeln. (2) Die Entscheidung nach Absatz 1 ist unanfechtbar. Im Übrigen gelten die §§ 620a bis 620g entsprechend. |
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