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Änderung § 607 ZPO vom 01.09.2009
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 607 ZPO, alle Änderungen durch Artikel 29 FGG-RG am 1. September 2009 und Änderungshistorie der ZPOHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 607 ZPO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung | § 607 ZPO n.F. (neue Fassung) in der am 01.09.2009 geltenden Fassung durch Artikel 29 G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586 |
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(Text alte Fassung) § 607 Prozessfähigkeit; gesetzliche Vertretung | (Text neue Fassung)§ 607 (aufgehoben) |
(1) In Ehesachen ist ein in der Geschäftsfähigkeit beschränkter Ehegatte prozessfähig. (2) Für einen geschäftsunfähigen Ehegatten wird das Verfahren durch den gesetzlichen Vertreter geführt. Der gesetzliche Vertreter ist jedoch zur Erhebung der Klage auf Herstellung des ehelichen Lebens nicht befugt; für den Antrag auf Scheidung oder Aufhebung der Ehe bedarf er der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts. |
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