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Änderung § 610 ZPO vom 01.09.2009
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 610 ZPO, alle Änderungen durch Artikel 29 FGG-RG am 1. September 2009 und Änderungshistorie der ZPOHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 610 ZPO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung | § 610 ZPO n.F. (neue Fassung) in der am 01.09.2009 geltenden Fassung durch Artikel 29 G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586 |
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(Text alte Fassung) § 610 Verbindung von Verfahren; Widerklage | (Text neue Fassung)§ 610 (aufgehoben) |
(1) Die Verfahren auf Herstellung des ehelichen Lebens, auf Scheidung und auf Aufhebung können miteinander verbunden werden. (2) Die Verbindung eines anderen Verfahrens mit den erwähnten Verfahren, insbesondere durch die Erhebung einer Widerklage anderer Art, ist unstatthaft. § 623 bleibt unberührt. |
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