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Änderung § 620 ZPO vom 01.09.2009
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§ 620 ZPO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung | § 620 ZPO n.F. (neue Fassung) in der am 01.09.2009 geltenden Fassung durch Artikel 29 G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586 |
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(Text alte Fassung) § 620 Einstweilige Anordnungen | (Text neue Fassung)§ 620 (aufgehoben) |
Das Gericht kann im Wege der einstweiligen Anordnung auf Antrag regeln: 1. die elterliche Sorge für ein gemeinschaftliches Kind; 2. den Umgang eines Elternteils mit dem Kind; 3. die Herausgabe des Kindes an den anderen Elternteil; 4. die Unterhaltspflicht gegenüber einem minderjährigen Kind; 5. das Getrenntleben der Ehegatten; 6. den Unterhalt eines Ehegatten; 7. die Benutzung der Ehewohnung und des Hausrats; 8. die Herausgabe oder Benutzung der zum persönlichen Gebrauch eines Ehegatten oder eines Kindes bestimmten Sachen; 9. die Maßnahmen nach den §§ 1 und 2 des Gewaltschutzgesetzes, wenn die Beteiligten einen auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt führen oder innerhalb von sechs Monaten vor Antragstellung geführt haben; 10. die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenvorschusses für die Ehesache und Folgesachen. |
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