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Änderung § 620c ZPO vom 01.09.2009
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§ 620c ZPO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung | § 620c ZPO n.F. (neue Fassung) in der am 01.09.2009 geltenden Fassung durch Artikel 29 G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586 |
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(Text alte Fassung) § 620c Sofortige Beschwerde; Unanfechtbarkeit | (Text neue Fassung)§ 620c (aufgehoben) |
Hat das Gericht des ersten Rechtszuges auf Grund mündlicher Verhandlung die elterliche Sorge für ein gemeinschaftliches Kind geregelt, die Herausgabe des Kin-des an den anderen Elternteil angeordnet, über einen Antrag nach den §§ 1 und 2 des Gewaltschutzgesetzes oder über einen Antrag auf Zuweisung der Ehewohnung entschieden, so findet die sofortige Beschwerde statt. Im Übrigen sind die Entscheidungen nach den §§ 620, 620b unanfechtbar. |
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