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Änderung § 620d ZPO vom 01.09.2009
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§ 620d ZPO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung | § 620d ZPO n.F. (neue Fassung) in der am 01.09.2009 geltenden Fassung durch Artikel 29 G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586 |
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(Text alte Fassung) § 620d Begründung der Anträge und Entscheidungen | (Text neue Fassung)§ 620d (aufgehoben) |
In den Fällen der §§ 620b, 620c sind die Anträge und die Beschwerde zu begründen; die Beschwerde muss innerhalb der Beschwerdefrist begründet werden. Das Gericht entscheidet durch begründeten Beschluss. |
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