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Änderung § 627 ZPO vom 01.09.2009
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§ 627 ZPO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung | § 627 ZPO n.F. (neue Fassung) in der am 01.09.2009 geltenden Fassung durch Artikel 29 G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586 |
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(Text alte Fassung) § 627 Vorwegentscheidung über elterliche Sorge | (Text neue Fassung)§ 627 (aufgehoben) |
(1) Beabsichtigt das Gericht, von dem Antrag eines Ehegatten nach § 1671 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, dem der andere Ehegatte zustimmt, abzuweichen, so ist die Entscheidung vorweg zu treffen. (2) Über andere Folgesachen und die Scheidungssache wird erst nach Rechtskraft des Beschlusses entschieden. |
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