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Änderung § 627 ZPO vom 01.09.2009

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 627 ZPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung
§ 627 ZPO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 29 G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 627 Vorwegentscheidung über elterliche Sorge


(Text neue Fassung)

§ 627 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Beabsichtigt das Gericht, von dem Antrag eines Ehegatten nach § 1671 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, dem der andere Ehegatte zustimmt, abzuweichen, so ist die Entscheidung vorweg zu treffen.

(2) Über andere Folgesachen und die Scheidungssache wird erst nach Rechtskraft des Beschlusses entschieden.