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Änderung § 640b ZPO vom 01.09.2009
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§ 640b ZPO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung | § 640b ZPO n.F. (neue Fassung) in der am 01.09.2009 geltenden Fassung durch Artikel 29 G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586 |
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(Text alte Fassung) § 640b Prozessfähigkeit bei Anfechtungsklagen | (Text neue Fassung)§ 640b (aufgehoben) |
In einem Rechtsstreit, der die Anfechtung der Vaterschaft zum Gegenstand hat, sind die Parteien prozessfähig, auch wenn sie in der Geschäftsfähigkeit beschränkt sind; dies gilt nicht für das minderjährige Kind. Ist eine Partei geschäftsunfähig oder ist das Kind noch nicht voll-jährig, so wird der Rechtsstreit durch den gesetzlichen Vertreter geführt. |
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