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Änderung § 640c ZPO vom 01.09.2009
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§ 640c ZPO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung | § 640c ZPO n.F. (neue Fassung) in der am 01.09.2009 geltenden Fassung durch Artikel 29 G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586 |
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(Text alte Fassung) § 640c Klagenverbindung; Widerklage | (Text neue Fassung)§ 640c (aufgehoben) |
(1) Mit einer der im § 640 bezeichneten Klagen kann eine Klage anderer Art nicht verbunden werden. Eine Widerklage anderer Art kann nicht erhoben werden. § 653 Abs. 1 bleibt unberührt. (2) Während der Dauer der Rechtshängigkeit einer der in § 640 bezeichneten Klagen kann eine entsprechende Klage nicht anderweitig anhängig gemacht werden. |
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