Änderung § 640g ZPO vom 01.09.2009

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§ 640g ZPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung
§ 640g ZPO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 29 G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 640g Tod der klagenden Partei im Anfechtungsprozess


(Text neue Fassung)

§ 640g (aufgehoben)


vorherige Änderung

Hat das Kind oder die Mutter die Klage auf Anfechtung oder Feststellung der Vaterschaft erhoben und stirbt die klagende Partei vor Rechtskraft des Urteils, so ist § 619 nicht anzuwenden, wenn der andere Klageberechtigte das Verfahren aufnimmt. Wird das Verfahren nicht binnen eines

Jahres aufgenommen, so ist der Rechtsstreit in der Hauptsache als erledigt anzusehen.



 



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