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Änderung § 641e ZPO vom 01.09.2009

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§ 641e ZPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung
§ 641e ZPO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 29 G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 641e Außerkrafttreten und Aufhebung der einstweiligen Anordnung


(Text neue Fassung)

§ 641e (aufgehoben)


vorherige Änderung

Die einstweilige Anordnung tritt, wenn sie nicht vorher aufgehoben wird, außer Kraft, sobald derjenige, der die Anordnung erwirkt hat, gegen den Mann einen anderen Schuldtitel über den Unterhalt erlangt, der nicht nur vor-läufig vollstreckbar ist.