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Änderung § 641h ZPO vom 01.09.2009
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§ 641h ZPO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung | § 641h ZPO n.F. (neue Fassung) in der am 01.09.2009 geltenden Fassung durch Artikel 29 G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586 |
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(Text alte Fassung) § 641h Inhalt der Urteilsformel | (Text neue Fassung)§ 641h (aufgehoben) |
Weist das Gericht eine Klage auf Feststellung des Nichtbestehens der Vaterschaft ab, weil es den Kläger oder den Beklagten als Vater festgestellt hat, so spricht es dies in der Urteilsformel aus. |
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