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Änderung § 644 ZPO vom 01.09.2009

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§ 644 ZPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung
§ 644 ZPO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 29 G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 644 Einstweilige Anordnung


(Text neue Fassung)

§ 644 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Ist eine Klage nach § 621 Abs. 1 Nr. 4, 5 oder 11 anhängig oder ist ein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine solche Klage eingereicht, kann das Gericht den Unterhalt auf Antrag durch einstweilige Anordnung regeln. Die §§ 620a bis 620g gelten entsprechend.