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Änderung § 652 ZPO vom 01.09.2009
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§ 652 ZPO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung | § 652 ZPO n.F. (neue Fassung) in der am 01.09.2009 geltenden Fassung durch Artikel 29 G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586 |
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(Text alte Fassung) § 652 Sofortige Beschwerde | (Text neue Fassung)§ 652 (aufgehoben) |
(1) Gegen den Festsetzungsbeschluss findet die sofortige Beschwerde statt. (2) Mit der sofortigen Beschwerde können nur die in § 648 Abs. 1 bezeichneten Einwendungen, die Zulässigkeit von Einwendungen nach § 648 Abs. 2 sowie die Unrichtigkeit der Kostenentscheidung oder Kostenfestsetzung, sofern sie nach allgemeinen Grundsätzen an-fechtbar sind, geltend gemacht werden. Auf Einwendungen nach § 648 Abs. 2, die nicht erhoben waren, bevor der Festsetzungsbeschluss verfügt war, kann die sofortige Beschwerde nicht gestützt werden. |
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