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Änderung § 657 ZPO vom 01.09.2009

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§ 657 ZPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung
§ 657 ZPO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 29 G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586

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§ 657 Besondere Verfahrensvorschriften


(Text neue Fassung)

§ 657 (aufgehoben)


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In vereinfachten Verfahren können die Anträge und Erklärungen vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle abgegeben werden. Soweit Formulare eingeführt sind, werden diese ausgefüllt; der Urkundsbeamte vermerkt unter Angabe des Gerichts und des Datums, dass er den Antrag oder die Erklärung aufgenommen hat.