Tools:
Update via:
Änderung § 658 ZPO vom 01.09.2009
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 658 ZPO, alle Änderungen durch Artikel 29 FGG-RG am 1. September 2009 und Änderungshistorie der ZPOHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 658 ZPO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung | § 658 ZPO n.F. (neue Fassung) in der am 01.09.2009 geltenden Fassung durch Artikel 29 G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 658 Sonderregelungen für maschinelle Bearbeitung | (Text neue Fassung)§ 658 (aufgehoben) |
(1) In vereinfachten Verfahren ist eine maschinelle Bearbeitung zulässig. § 690 Abs. 3 Satz 1 und 3 gilt entsprechend. (2) Bei maschineller Bearbeitung werden Beschlüsse, Verfügungen und Ausfertigungen mit dem Gerichtssiegel versehen; einer Unterschrift bedarf es nicht. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/7030/al20909-0.htm