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Änderung § 658 ZPO vom 01.09.2009

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§ 658 ZPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung
§ 658 ZPO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 29 G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 658 Sonderregelungen für maschinelle Bearbeitung


(Text neue Fassung)

§ 658 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) In vereinfachten Verfahren ist eine maschinelle Bearbeitung zulässig. § 690 Abs. 3 Satz 1 und 3 gilt entsprechend.

(2) Bei maschineller Bearbeitung werden Beschlüsse, Verfügungen und Ausfertigungen mit dem Gerichtssiegel versehen; einer Unterschrift bedarf es nicht.



 
(heute geltende Fassung)