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Änderung § 661 ZPO vom 01.09.2009
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§ 661 ZPO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung | § 661 ZPO n.F. (neue Fassung) in der am 01.09.2009 geltenden Fassung durch Artikel 29 G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586 |
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(Text alte Fassung) § 661 Lebenspartnerschaftssachen | (Text neue Fassung)§ 661 (aufgehoben) |
(1) Lebenspartnerschaftssachen sind Verfahren, welche zum Gegenstand haben 1. die Aufhebung der Lebenspartnerschaft auf Grund des Lebenspartnerschaftsgesetzes, 2. die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer Lebenspartnerschaft, 3. die Verpflichtung zur Fürsorge und Unterstützung in der partnerschaftlichen Lebensgemeinschaft, 3a. die elterliche Sorge für ein gemeinschaftliches Kind, soweit nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs hierfür das Familiengericht zuständig ist, 3b. die Regelungen des Umgangs mit einem gemeinschaftlichen Kind, soweit nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs hierfür das Familiengericht zuständig ist, 3c. die Herausgabe eines gemeinschaftlichen Kindes, für das die elterliche Sorge besteht, 3d. die gesetzliche Unterhaltspflicht für ein gemeinschaftliches minderjähriges Kind, 4. die durch die Lebenspartnerschaft begründete gesetzliche Unterhaltspflicht, 4a. den Versorgungsausgleich der Lebenspartner, 5. die Regelung der Rechtsverhältnisse an der gemeinsamen Wohnung und am Hausrat der Lebenspartner, 6. Ansprüche aus dem lebenspartnerschaftlichen Güterrecht, auch wenn Dritte an dem Verfahren beteiligt sind, 7. Entscheidungen nach § 6 des Lebenspartnerschaftsgesetzes in Verbindung mit §§ 1382 und 1383 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. (2) In Lebenspartnerschaftssachen finden die für Verfahren auf Scheidung, auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer Ehe zwischen den Parteien oder auf Herstellung des ehelichen Lebens und für Verfahren in anderen Familiensachen nach § 621 Abs. 1 Nr. 1 bis 9 geltenden Vorschriften jeweils entsprechende Anwendung. (3) § 606a gilt mit den folgenden Maßgaben entsprechend: 1. Die deutschen Gerichte sind auch dann zuständig, wenn a) einer der Lebenspartner seinen gewöhnlichen Auf-enthalt im Inland hat, die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 4 jedoch nicht erfüllt sind, oder b) die Lebenspartnerschaft vor einem deutschen Standesbeamten begründet worden ist. 2. Absatz 2 Satz 1 findet keine Anwendung. 3. In Absatz 2 Satz 2 tritt an die Stelle der Staaten, denen die Ehegatten angehören, der Register führende Staat. |
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