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Änderung § 704 ZPO vom 01.09.2009

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 704 ZPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung
§ 704 ZPO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 29 G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586

(Textabschnitt unverändert)

§ 704 Vollstreckbare Endurteile


(Text alte Fassung)

(1) Die Zwangsvollstreckung findet statt aus Endurteilen, die rechtskräftig oder für vorläufig vollstreckbar erklärt sind.

(2) Urteile in Ehe- und Kindschaftssachen dürfen nicht für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.


(Text neue Fassung)

Die Zwangsvollstreckung findet statt aus Endurteilen, die rechtskräftig oder für vorläufig vollstreckbar erklärt sind.