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Änderung § 947 ZPO vom 01.09.2009

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§ 947 ZPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung
§ 947 ZPO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 29 G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 947 Antrag; Inhalt des Aufgebots


(Text neue Fassung)

§ 947 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Der Antrag kann schriftlich oder zum Protokoll der Geschäftsstelle gestellt werden. Die Entscheidung kann ohne mündliche Verhandlung ergehen.

(2) Ist der Antrag zulässig, so hat das Gericht das Aufgebot zu erlassen. In das Aufgebot ist insbesondere aufzunehmen:

1. die Bezeichnung des Antragstellers;

2. die Aufforderung, die Ansprüche und Rechte spätestens im Aufgebotstermin anzumelden;

3. die Bezeichnung der Rechtsnachteile, die eintreten, wenn die Anmeldung unterbleibt;

4. die Bestimmung eines Aufgebotstermins.



 
 (keine frühere Fassung vorhanden)