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Änderung § 948 ZPO vom 01.09.2009
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 948 ZPO, alle Änderungen durch Artikel 29 FGG-RG am 1. September 2009 und Änderungshistorie der ZPOHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 948 ZPO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung | § 948 ZPO n.F. (neue Fassung) in der am 01.09.2009 geltenden Fassung durch Artikel 29 G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586 |
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(Text alte Fassung) § 948 Öffentliche Bekanntmachung | (Text neue Fassung)§ 948 (aufgehoben) |
(1) Die öffentliche Bekanntmachung des Aufgebots erfolgt durch Anheftung an die Gerichtstafel und durch einmalige Einrückung in den elektronischen Bundesanzeiger, sofern nicht das Gesetz für den betreffenden Fall eine abweichende Anordnung getroffen hat. Zusätzlich kann die öffentliche Bekanntmachung in einem von dem Gericht für Bekanntmachungen bestimmten elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgen. (2) Das Gericht kann anordnen, dass die Einrückung noch in andere Blätter und zu mehreren Malen erfolge. |
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