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Änderung § 949 ZPO vom 01.09.2009

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 949 ZPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung
§ 949 ZPO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 29 G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 949 Gültigkeit der öffentlichen Bekanntmachung


(Text neue Fassung)

§ 949 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Auf die Gültigkeit der öffentlichen Bekanntmachung hat es keinen Einfluss, wenn das anzuheftende Schriftstück von dem Ort der Anheftung zu früh entfernt ist oder wenn im Falle wiederholter Bekanntmachung die vorgeschriebenen Zwischenfristen nicht eingehalten sind.



 
 (keine frühere Fassung vorhanden)