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Änderung § 951 ZPO vom 01.09.2009
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§ 951 ZPO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung | § 951 ZPO n.F. (neue Fassung) in der am 01.09.2009 geltenden Fassung durch Artikel 29 G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586 |
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(Text alte Fassung) § 951 Anmeldung nach Aufgebotstermin | (Text neue Fassung)§ 951 (aufgehoben) |
Eine Anmeldung, die nach dem Schluss des Aufgebotstermins, jedoch vor Erlass des Ausschlussurteils erfolgt, ist als rechtzeitig anzusehen. |
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