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Änderung § 954 ZPO vom 01.09.2009

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 954 ZPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung
§ 954 ZPO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 29 G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 954 Fehlender Antrag


(Text neue Fassung)

§ 954 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Wenn der Antragsteller weder in dem Aufgebotstermin erschienen ist noch vor dem Termin den Antrag auf Erlass des Ausschlussurteils gestellt hat, so ist auf seinen Antrag

ein neuer Termin zu bestimmen. Der Antrag ist nur binnen einer vom Tag des Aufgebotstermins laufenden Frist von sechs Monaten zulässig.



 
 (keine frühere Fassung vorhanden)