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Änderung § 954 ZPO vom 01.09.2009
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 954 ZPO, alle Änderungen durch Artikel 29 FGG-RG am 1. September 2009 und Änderungshistorie der ZPOHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 954 ZPO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung | § 954 ZPO n.F. (neue Fassung) in der am 01.09.2009 geltenden Fassung durch Artikel 29 G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586 |
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(Text alte Fassung) § 954 Fehlender Antrag | (Text neue Fassung)§ 954 (aufgehoben) |
Wenn der Antragsteller weder in dem Aufgebotstermin erschienen ist noch vor dem Termin den Antrag auf Erlass des Ausschlussurteils gestellt hat, so ist auf seinen Antrag ein neuer Termin zu bestimmen. Der Antrag ist nur binnen einer vom Tag des Aufgebotstermins laufenden Frist von sechs Monaten zulässig. |
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